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11. April 20266 min Lesezeit

Digitales Homestaging: Was geht, was nicht geht, was nie gehen darf

Vor zwei Jahren Spielerei, heute Standard. Aber die Grenze zwischen Inspiration und Täuschung ist schmal.

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Christoph Kaesler
Gründer · Immo und ich
Digitales Homestaging: Was geht, was nicht geht, was nie gehen darf

Die kurze Antwort: Digitales Homestaging darf ein leeres Objekt möblieren und aufräumen, aber niemals den baulichen Zustand verändern. Möbel einfügen ist erlaubt. Risse, Feuchteflecken oder eine marode Fassade wegretuschieren ist Irreführung und kann teuer werden.

Dieser Artikel ist für Maklerbüros, die digitales Homestaging nutzen wollen, ohne rechtliches Risiko und ohne enttäuschte Interessenten bei der Besichtigung. Er zieht drei klare Linien: was geht, was heikel ist, was nie gehen darf.

Was geht: Möblierung und Ordnung

Ein leeres Zimmer virtuell mit Möbeln zu füllen, hilft Interessenten, sich die Nutzung vorzustellen. Das ist zulässig, solange klar erkennbar ist, dass die Einrichtung digital ist. Auch das Entfernen persönlicher Gegenstände, voller Mülleimer oder eines abgestellten Fahrrads ist unproblematisch, weil es den Zustand der Immobilie nicht verändert.

  • Leere Räume virtuell möblieren, mit Hinweis auf die digitale Ausstattung.
  • Persönliche Gegenstände und Unordnung entfernen.
  • Belichtung und Farbstich korrigieren, solange das Ergebnis dem realen Eindruck vor Ort entspricht.

Was heikel ist: der Graubereich

Zwischen erlaubter Aufbereitung und Täuschung liegt ein Bereich, in dem es auf den Einzelfall ankommt. Einen grauen Himmel blau färben ist meist unkritisch. Einen vergilbten Rasen sattgrün einfärben suggeriert dagegen einen Pflegezustand, den es nicht gibt. Faustregel: Verändern Sie Stimmung, nicht Fakten.

Ein Foto darf inspirieren. Es darf keine Erwartung wecken, die die Besichtigung enttäuscht.

Was nie gehen darf: den Zustand fälschen

Alles, was einen Mangel verdeckt oder eine Eigenschaft vortäuscht, ist tabu. Dazu zählen retuschierte Risse, entfernte Feuchteschäden, wegbearbeitete Stromleitungen oder ein digital ergänzter Balkon, den es nicht gibt. Solche Eingriffe können eine Irreführung nach § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen und im Ernstfall zur Rückabwicklung oder zu Schadenersatz führen.

  • Bauliche Mängel wie Risse, Schimmel oder Feuchte retuschieren.
  • Nicht vorhandene Elemente ergänzen, etwa Balkon, Terrasse oder Ausblick.
  • Raumgrößen durch verzerrte Perspektive größer wirken lassen, als sie sind.

Die eine Praxisregel

Fragen Sie sich vor jeder Bearbeitung: Würde ein Interessent bei der Besichtigung überrascht sein? Wenn ja, gehen Sie zu weit. Gutes Homestaging sorgt dafür, dass die Wohnung vor Ort so gut wirkt wie auf dem Bild, nicht schlechter.

(Häufige Fragen)

Kurz
nachgefragt

Die häufigsten Fragen zu diesem Thema, direkt beantwortet.

  • Ja, machen Sie es transparent. Ein Hinweis wie digital möbliert am Bild schützt Sie vor dem Vorwurf der Irreführung und schafft Vertrauen. Fehlende Kennzeichnung kann als irreführend nach § 5a UWG gewertet werden.

  • In der Regel ja, weil der Himmel keine Eigenschaft der Immobilie ist. Kritisch wird es erst, wenn die Bearbeitung den Zustand des Objekts selbst beschönigt, etwa Fassade oder Garten.

  • Das Verdecken von Mängeln kann als Irreführung nach § 5a UWG und je nach Fall als arglistige Täuschung gewertet werden. Mögliche Folgen reichen von Rückabwicklung des Kaufs bis zu Schadenersatzansprüchen. Der Einzelfall entscheidet.

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